Schneemann Karneval

Karneval: Vorsicht vor Restalkohol im Straßenverkehr

Karnevalszeit: Übermüdung und der Kater am Morgen danach beeinflussen das Reaktionsvermögen. Bereits bei 0,3 Promille Blutalkohol gilt: Wer einen alkoholbedingten Fahrfehler macht, begeht eine Straftat.

„Null Promille“ heißt es für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Radfahrer hat die Rechtsprechung die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille festgelegt. Erreicht ein Fahrradfahrer diesen Wert und nimmt am Verkehrsgeschehen teil, begeht auch er eine Straftat.

Promilleberechnungen können einen Orientierungswert bieten, sind aber stark von Faktoren wie Konstitution, Nahrungsaufnahme und Tagesform abhängig. Der Körper baut pro Stunde etwa 0,1 Promille ab. Auch Kaffee trinken, hilft – entgegen der landläufig verbreiteten Meinung – nichts in Bezug auf den messbaren Restalkohol.